Wird nämlich ein unterzeichnetes Papierdokument eingescannt, wird kein elektronisch unterzeichnetes Dokument erstellt. Der Beschwerdeführer hat dann lediglich eine Kopie eines handschriftlich unterzeichneten Dokuments vor sich. Eine eingescannte Unterschrift ist nicht rechtsgültig. Sie ist kein Original, sondern nur ein Abbild. Nur die qualifizierte elektronische Signatur ist der Handunterschrift gleichgestellt. Die Anforderungen an die rechtlich verbindliche elektronische Unterschrift sind aber hoch.