14 Abs. 2 OR). Das VRG hält explizit fest, dass Verfügungen – mit Ausnahme von Massenverfügungen – unterzeichnet sein müssen. Gemeint ist damit eine Handunterzeichnung (vgl. LGVE 2012 II Nr. 2). Hier liegt unbestrittenermassen kein Fall einer Massenverfügung vor. Eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonst wie durch Reproduktion übermittelte Unterschrift stellt keine Unterschrift im Sinne von § 110 Absatz 1g VRG dar. Das VRG sieht eine solche Unterzeichnungsart nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2021 vom 31.5.2021 E. 2). Wird nämlich ein unterzeichnetes Papierdokument eingescannt, wird kein elektronisch unterzeichnetes Dokument erstellt.