Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung per E-Mail-Anhang als PDF-Dokument zugestellt. Bei der Zustellung per E-Mail ist keine Originalverfügung vorhanden, und es stellt sich das Problem der Unterschrift. Die so zugestellte Verfügung entspricht nicht den Vorschriften der Schriftlichkeit und enthält keine rechtsgültige Unterschrift (§ 110 Abs. 1g VRG). Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Weg wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl herausgegeben werden (Art. 14 Abs. 2 OR).