Dies ergibt sich mangels spezieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften aus Artikel 14 des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 (vgl. zur Verwendung des Bundesprivatrechts als subsidiäres kantonales öffentliches Recht: Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2010 vom 7.4.2011 E. 4). Mit der eigenhändigen Unterschrift wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem gefassten Beschluss bestätigt. Die eigenhändige Unterschrift ist Gültigkeitserfordernis (LGVE 2012 II Nr. 2). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung per E-Mail-Anhang als PDF-Dokument zugestellt.