Gemäss § 110 Absatz 1g VRG muss eine Verfügung eine Unterschrift enthalten. Luzerner Verwaltungsverfahren sind vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. § 26 VRG), wobei unter Schriftlichkeit die Papierform mit Unterschrift zu verstehen ist. Die Unterschrift hat dabei eigenhändig zu erfolgen. Dies ergibt sich mangels spezieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften aus Artikel 14 des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 (vgl. zur Verwendung des Bundesprivatrechts als subsidiäres kantonales öffentliches Recht: Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2010 vom 7.4.2011 E. 4).