Dies beweist, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer sehr wohl – wie vom VRG verlangt – durch die Post hätte zustellen können. Weil jedoch im vorliegenden Fall kein eröffnungsbedingter Nachteil für den Beschwerdeführer vorliegt, erscheint es nicht gerechtfertigt, aufgrund der Zustellung des angefochtenen Entscheids per E-Mail auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zu schliessen. Dies rechtfertigt sich jedoch aus einem andern Grund. 4. Die korrekte Eröffnung setzt nebst einer korrekten Zustellung nämlich auch voraus, dass die Verfügung jene Elemente enthält, die das anwendbare Verfahrensrecht vorschreibt. Gemäss § 110 Absatz 1g