Trotz dieser mehrfachen Beteuerungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nie versucht, den Beschwerdeführer postalisch über diese Zustelladresse zu erreichen. Das Beschwerdeverfahren hat gezeigt, dass dem Beschwerdeführer alle Verfahrensunterlagen per Post über diese Adresse zugestellt werden konnten. Dies beweist, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer sehr wohl – wie vom VRG verlangt – durch die Post hätte zustellen können.