Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe sich nie damit einverstanden erklärt, dass die Zustellung auf elektronischem Weg erfolgen dürfe. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass bereits vor der Zustellung des angefochtenen Entscheids sämtliche Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz per E-Mail erfolgt sind. Der Beschwerdeführer hat dies nie beanstandet. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn sich der Beschwerdeführer vorbehaltslos auf einen E-Mail-Verkehr mit der Vorinstanz einlässt, sich bei Kenntnis des Entscheids aber nachträglich auf einen Zustellfehler beruft.