Die von der Vorinstanz vorgenommene Zustellung des Entscheids per E-Mail leidet damit an einem Eröffnungsmangel. Dieser Mangel ist schwerwiegend und stellt einen groben Verfahrensfehler dar, auch wenn der Beschwerdeführer mit dieser Zustellform keinen Nachteil erlitten hat. Es ist nämlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz des Zustellfehlers der Vorinstanz Kenntnis von der Verfügung erhalten hat und die Verfügung fristgerecht anfechten konnte, weshalb grundsätzlich kein eröffnungsbedingter Nachteil vorliegt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe sich nie damit einverstanden erklärt, dass die Zustellung auf elektronischem Weg erfolgen dürfe.