Hinzu kommt, dass es auch aus Gründen des Datenschutzes und der Informationssicherheit problematisch ist, die Zustellung von Verfügungen mit gewöhnlicher E-Mail als ordnungsgemäss zu erachten: Beim unverschlüsselten Versand einer gewöhnlichen E-Mail an Private besteht keine Gewähr dafür, dass nicht auch Drittpersonen von den darin enthaltenen Personendaten Kenntnis erhalten (Kaspar Plüss, Eröffnungsfehler und ihre Folgen, S. 103 ff., in: 8. Forum für Verwaltungsrecht – Brennpunkt Verfügung, IDé – Institut für Recht und Wirtschaft, Growth Publisher Law 2022). 3.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Zustellung des Entscheids per E-Mail leidet damit an einem Eröffnungsmangel.