Es liegt somit ein Eröffnungsmangel vor, wenn die Behörde eine Verfügung mit gewöhnlicher E-Mail zustellt. Die Unzulässigkeit der Eröffnung mit gewöhnlicher E-Mail ist vor dem Hintergrund der Probleme zu sehen, die mit einer solchen Eröffnung verbunden sind: Die diesbezüglich beweisbelastete Behörde kann den Nachweis einer elektronischen Zustellung nur dann erbringen, wenn diese über eine anerkannte elektronische Plattform oder auf eine andere beweissichere Weise erfolgt. Bei einem Versand mit gewöhnlicher E-Mail hat die Behörde dagegen grundsätzlich keine Handhabe, den Zustellnachweis zu erbringen.