Den Verfahrensbeteiligten sollte dadurch die elektronische Einreichung von unterschriftsbedürftigen Eingaben ermöglicht werden, sofern die Behörde über einen elektronischen Zugang verfügt (vgl. Botschaft B 122 des Regierungsrates vom 16. September 2014 betreffend Einführung des Fristenstillstands und Umsetzung weiterer Revisionsanliegen in der Verwaltungsrechtspflege). Allerdings ist die elektronische Zustellung stets mit gesetzlichen Formerfordernissen verbunden, die den Versand mit gewöhnlicher E-Mail nicht zulassen (vgl. § 26 VRG). Es liegt somit ein Eröffnungsmangel vor, wenn die Behörde eine Verfügung mit gewöhnlicher E-Mail zustellt.