VRG wurde zwar eine Grundlage geschaffen, um den elektronischen Geschäftsverkehr sowohl in Verfahren vor dem Kantonsgericht Luzern als auch mit den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden einführen zu können. Den Verfahrensbeteiligten sollte dadurch die elektronische Einreichung von unterschriftsbedürftigen Eingaben ermöglicht werden, sofern die Behörde über einen elektronischen Zugang verfügt (vgl. Botschaft B 122 des Regierungsrates vom 16. September 2014 betreffend Einführung des Fristenstillstands und Umsetzung weiterer Revisionsanliegen in der Verwaltungsrechtspflege).