Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 3. Juli 2024 um 14.41 Uhr per E-Mail zugestellt. In § 28 Absatz 4 VRG wurde zwar eine Grundlage geschaffen, um den elektronischen Geschäftsverkehr sowohl in Verfahren vor dem Kantonsgericht Luzern als auch mit den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden einführen zu können.