Ist die Zustellung an eine Partei wegen unbekannten Aufenthaltes oder aus einem anderen Grund nicht möglich, so kann die Behörde im Kantonsblatt bekanntgeben, dass die Partei während einer bestimmten Frist den Entscheid bei einer Amtsstelle einsehen und eine Ausfertigung beziehen kann. Der Entscheid gilt als eröffnet, wenn die Ausfertigung von der Partei eingesehen oder ihr ausgehändigt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der angesetzten Frist (§ 113 Abs. 1 und 3 VRG). Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen (§ 114 VRG). 3.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 3. Juli 2024 um 14.41 Uhr per E-Mail zugestellt.