Die Zustellung erfolgt dabei in der Regel durch die Post, ausnahmsweise durch die Polizei (§ 28 Abs. 1 VRG). Die Parteien können aber auch eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen dürfen (§ 28 Abs. 4 VRG). Ist die Zustellung an eine Partei wegen unbekannten Aufenthaltes oder aus einem anderen Grund nicht möglich, so kann die Behörde im Kantonsblatt bekanntgeben, dass die Partei während einer bestimmten Frist den Entscheid bei einer Amtsstelle einsehen und eine Ausfertigung beziehen kann.