Die korrekte Eröffnung einer Verfügung setzt voraus, dass die Entscheidbehörde den Adressatinnen und Adressasten die Verfügung auf gesetzeskonforme Weise zur Kenntnis bringt. Je nach Situation sieht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972 (SRL Nr. 40) dafür verschiedene Möglichkeiten vor. 3.1 Gemäss § 112 Absatz 1 VRG eröffnet die Behörde den Parteien den Entscheid schriftlich durch Zustellung einer Ausfertigung. Die Zustellung erfolgt dabei in der Regel durch die Post, ausnahmsweise durch die Polizei (§ 28 Abs. 1 VRG).