(…) 3. Die Eröffnung von Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren von zentraler Bedeutung. Das Gebot, einen Entscheid den direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ergibt sich als elementares Prinzip aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 I 201 E. 2.1). Die Verfügungseröffnung ist massgebend dafür, dass die Anfechtungsfrist ausgelöst wird und dass die Verfügung rechtswirksam bzw. vollstreckbar werden kann (BGE 142 II 411 E. 4.2). Die korrekte Eröffnung einer Verfügung setzt voraus, dass die Entscheidbehörde den Adressatinnen und Adressasten die Verfügung auf gesetzeskonforme Weise zur Kenntnis bringt.