| Instanz: | Justiz- und Sicherheitsdepartement | |---|---| | Abteilung: | | | Rechtsgebiet: | Niederlassungswesen | | Entscheiddatum: | 18.09.2024 | | Fallnummer: | JSD 2024 2 | | LGVE: | 2024 VI Nr. 4 | | Gesetzesartikel: | § 26 VRG, § 28 VRG, § 110 Abs. 1g VRG | | Leitsatz: | Stellt eine Behörde eine Verfügung zu, indem sie sie einscannt und als PDF-Dokument per E-Mail versendet, so liegt ein schwerwiegender Formfehler vor, der zur Nichtigkeit der Verfügung führt. Die so zugestellte Verfügung entspricht nicht den Vorschriften der Schriftlichkeit und enthält keine rechtsgültige Unterschrift. Der Versand per gewöhnlicher E-Mail stellt keine korrekte Zustellung dar.