{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2024-2_2024-09-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11050", "Checksum": "49fd03336fcd305e0ea6afaaad4a8bc4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2024 2", "2024 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.09.2024 JSD 2024 2 (2024 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.09.2024 JSD 2024 2 (2024 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.09.2024 JSD 2024 2 (2024 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stellt eine Behörde eine Verfügung zu, indem sie sie einscannt und als PDF-Dokument per E-Mail versendet, so liegt ein schwerwiegender Formfehler vor, der zur Nichtigkeit der Verfügung führt. 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Der Versand per gewöhnlicher E-Mail stellt keine korrekte Zustellung dar. | § 26 VRG, § 28 VRG, § 110 Abs. 1g VRG | Niederlassungswesen\n\n nachträglich auf einen Zustellfehler beruft. Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz wiederholt per E-Mail erklärt hat, dass seine rechtmässige feste Anschrift nach wie vor am Y-Weg in der Gemeinde Z sei. Trotz dieser mehrfachen Beteuerungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nie versucht, den Beschwerdeführer postalisch über diese Zustelladresse zu erreichen. Das Beschwerdeverfahren hat gezeigt, dass dem Beschwerdeführer alle Verfahrensunterlagen per Post über diese Adresse zugestellt werden konnten. Dies beweist, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer sehr wohl – wie vom VRG verlangt – durch die Post hätte zustellen können. Weil jedoch im vorliegenden Fall kein eröffnungsbedingter Nachteil für den Beschwerdeführer vorliegt, erscheint es nicht gerechtfertigt, aufgrund der Zustellung des angefochtenen Entscheids per E-Mail auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zu schliessen. Dies rechtfertigt sich jedoch aus einem andern Grund. 4. Die korrekte Eröffnung setzt nebst einer korrekten Zustellung nämlich auch voraus, dass die Verfügung jene Elemente enthält, die das anwendbare Verfahrensrecht vorschreibt. Gemäss § 110 Absatz 1g VRG muss eine Verfügung eine Unterschrift enthalten. Luzerner Verwaltungsverfahren sind vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. § 26 VRG), wobei unter Schriftlichkeit die Papierform mit Unterschrift zu verstehen ist. Die Unterschrift hat dabei eigenhändig zu erfolgen. Dies ergibt sich mangels spezieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften aus Artikel 14 des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 (vgl. zur Verwendung des Bundesprivatrechts als subsidiäres kantonales öffentliches Recht: Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2010 vom 7.4.2011 E. 4). Mit der eigenhändigen Unterschrift wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem gefassten Beschluss bestätigt. Die eigenhändige Unterschrift ist Gültigkeitserfordernis (LGVE 2012 II Nr. 2). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung per E-Mail-Anhang als PDF-Dokument zugestellt. Bei der Zustellung per E-Mail ist keine Originalverfügung vorhanden, und es stellt sich das Problem der Unterschrift. Die so zugestellte Verfügung entspricht nicht den Vorschriften der Schriftlichkeit und enthält keine rechtsgültige Unterschrift (§ 110 Abs. 1g VRG). Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Weg wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl herausgegeben werden (Art. 14 Abs. 2 OR). Das VRG hält explizit fest, dass Verfügungen – mit Ausnahme von Massenverfügungen – unterzeichnet sein müssen. Gemeint ist damit eine Handunterzeichnung (vgl. LGVE 2012 II Nr. 2). Hier liegt unbestrittenermassen kein Fall einer Massenverfügung vor. Eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonst wie durch Reproduktion übermittelte Unterschrift stellt keine Unterschrift im Sinne von § 110 Absatz 1g VRG dar. Das VRG sieht eine solche Unterzeichnungsart nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2021 vom 31.5.2021 E. 2). Wird nämlich ein unterzeichnetes Papierdokument eingescannt, wird kein elektronisch unterzeichnetes Dokument erstellt. Der Beschwerdeführer hat dann lediglich eine Kopie eines handschriftlich unterzeichneten Dokuments vor sich. Eine eingescannte Unterschrift ist nicht rechtsgültig. Sie ist kein Original, sondern nur ein Abbild. Nur die qualifizierte elektronische Signatur ist der Handunterschrift gleichgestellt. Die Anforderungen an die rechtlich verbindliche elektronische Unterschrift sind aber hoch. Würde eine eingescannte Unterschrift akzeptiert, würde die Anforderung, dass im elektronischen Rechtsverkehr bloss die qualifizierte elektronische Signatur dem Schrifterfordernis genügt (vgl. § 28 Abs. 4 VRG 2. Satz, Art. 14 Abs. 2bis OR), hinfällig. Dies widerspräche aber offenkundig Sinn und Zweck des Gesetzes. Dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers ist im vorliegenden Fall daher Rechnung zu tragen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der elektronische Geschäftsverkehr eine Erleichterung darstellt und die Behörden mit dieser Kommunikationsart einem Kundenbedürfnis entsprechen. Diese Vorgehensweise ist in Bezug auf die Erledigung einfacher Anfragen an die Behörde auch nicht zu beanstanden. Hingegen muss in Verwaltungsverfahren mangels gesetzlicher Grundlagen wie auch aus Gründen der Rechtssicherheit am schriftlichen Verfahren und den daraus folgenden Formvorschriften festgehalten werden (LGVE 2012 II Nr. 2). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der E-Mail Zustellung der angefochtenen Verfügung wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift in formaler Hinsicht keine Verfügungsqualität zukommt. Dieser schwerwiegende Formfehler kann vor der Rechtsmittelinstanz nicht geheilt werden und mündet in der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine neue, korrekte Eröffnung der Verfügung. (…) |"}