{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2024-2_2024-09-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11050", "Checksum": "49fd03336fcd305e0ea6afaaad4a8bc4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2024 2", "2024 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.09.2024 JSD 2024 2 (2024 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.09.2024 JSD 2024 2 (2024 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.09.2024 JSD 2024 2 (2024 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stellt eine Behörde eine Verfügung zu, indem sie sie einscannt und als PDF-Dokument per E-Mail versendet, so liegt ein schwerwiegender Formfehler vor, der zur Nichtigkeit der Verfügung führt. 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Die korrekte Eröffnung einer Verfügung setzt voraus, dass die Entscheidbehörde den Adressatinnen und Adressasten die Verfügung auf gesetzeskonforme Weise zur Kenntnis bringt. Je nach Situation sieht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972 (SRL Nr. 40) dafür verschiedene Möglichkeiten vor. 3.1 Gemäss § 112 Absatz 1 VRG eröffnet die Behörde den Parteien den Entscheid schriftlich durch Zustellung einer Ausfertigung. Die Zustellung erfolgt dabei in der Regel durch die Post, ausnahmsweise durch die Polizei (§ 28 Abs. 1 VRG). Die Parteien können aber auch eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen dürfen (§ 28 Abs. 4 VRG). Ist die Zustellung an eine Partei wegen unbekannten Aufenthaltes oder aus einem anderen Grund nicht möglich, so kann die Behörde im Kantonsblatt bekanntgeben, dass die Partei während einer bestimmten Frist den Entscheid bei einer Amtsstelle einsehen und eine Ausfertigung beziehen kann. Der Entscheid gilt als eröffnet, wenn die Ausfertigung von der Partei eingesehen oder ihr ausgehändigt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der angesetzten Frist (§ 113 Abs. 1 und 3 VRG). Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen (§ 114 VRG). 3.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 3. Juli 2024 um 14.41 Uhr per E-Mail zugestellt. In § 28 Absatz 4 VRG wurde zwar eine Grundlage geschaffen, um den elektronischen Geschäftsverkehr sowohl in Verfahren vor dem Kantonsgericht Luzern als auch mit den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden einführen zu können. Den Verfahrensbeteiligten sollte dadurch die elektronische Einreichung von unterschriftsbedürftigen Eingaben ermöglicht werden, sofern die Behörde über einen elektronischen Zugang verfügt (vgl. Botschaft B 122 des Regierungsrates vom 16. September 2014 betreffend Einführung des Fristenstillstands und Umsetzung weiterer Revisionsanliegen in der Verwaltungsrechtspflege). Allerdings ist die elektronische Zustellung stets mit gesetzlichen Formerfordernissen verbunden, die den Versand mit gewöhnlicher E-Mail nicht zulassen (vgl. § 26 VRG). Es liegt somit ein Eröffnungsmangel vor, wenn die Behörde eine Verfügung mit gewöhnlicher E-Mail zustellt. Die Unzulässigkeit der Eröffnung mit gewöhnlicher E-Mail ist vor dem Hintergrund der Probleme zu sehen, die mit einer solchen Eröffnung verbunden sind: Die diesbezüglich beweisbelastete Behörde kann den Nachweis einer elektronischen Zustellung nur dann erbringen, wenn diese über eine anerkannte elektronische Plattform oder auf eine andere beweissichere Weise erfolgt. Bei einem Versand mit gewöhnlicher E-Mail hat die Behörde dagegen grundsätzlich keine Handhabe, den Zustellnachweis zu erbringen. Ferner sind auch die Authentizität und die Integrität der Verfügung bei einem Versand mit gewöhnlicher E-Mail nicht gewährleistet, da so versendete Nachrichten leicht manipulierbar sind. Hinzu kommt, dass es auch aus Gründen des Datenschutzes und der Informationssicherheit problematisch ist, die Zustellung von Verfügungen mit gewöhnlicher E-Mail als ordnungsgemäss zu erachten: Beim unverschlüsselten Versand einer gewöhnlichen E-Mail an Private besteht keine Gewähr dafür, dass nicht auch Drittpersonen von den darin enthaltenen Personendaten Kenntnis erhalten (Kaspar Plüss, Eröffnungsfehler und ihre Folgen, S. 103 ff., in: 8. Forum für Verwaltungsrecht – Brennpunkt Verfügung, IDé – Institut für Recht und Wirtschaft, Growth Publisher Law 2022). 3.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Zustellung des Entscheids per E-Mail leidet damit an einem Eröffnungsmangel. Dieser Mangel ist schwerwiegend und stellt einen groben Verfahrensfehler dar, auch wenn der Beschwerdeführer mit dieser Zustellform keinen Nachteil erlitten hat. Es ist nämlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz des Zustellfehlers der Vorinstanz Kenntnis von der Verfügung erhalten hat und die Verfügung fristgerecht anfechten konnte, weshalb grundsätzlich kein eröffnungsbedingter Nachteil vorliegt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe sich nie damit einverstanden erklärt, dass die Zustellung auf elektronischem Weg erfolgen dürfe. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass bereits vor der Zustellung des angefochtenen Entscheids sämtliche Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz per E-Mail erfolgt sind. Der Beschwerdeführer hat dies nie beanstandet. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn sich der Beschwerdeführer vorbehaltslos auf einen E-Mail-Verkehr mit der Vorinstanz einlässt, sich bei Kenntnis des Entscheids aber"}