{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2024-2_2024-09-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11050", "Checksum": "49fd03336fcd305e0ea6afaaad4a8bc4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2024 2", "2024 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.09.2024 JSD 2024 2 (2024 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.09.2024 JSD 2024 2 (2024 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.09.2024 JSD 2024 2 (2024 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stellt eine Behörde eine Verfügung zu, indem sie sie einscannt und als PDF-Dokument per E-Mail versendet, so liegt ein schwerwiegender Formfehler vor, der zur Nichtigkeit der Verfügung führt. Die so zugestellte Verfügung entspricht nicht den Vorschriften der Schriftlichkeit und enthält keine rechtsgültige Unterschrift. Der Versand per gewöhnlicher E-Mail stellt keine korrekte Zustellung dar. | § 26 VRG, § 28 VRG, § 110 Abs. 1g VRG | Niederlassungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:23", "Checksum": "e72015d1bc1a1d74699a350bb4a7fcc5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.09.2024 JSD 2024 2 (2024 VI Nr. 4)\nRegeste:\nStellt eine Behörde eine Verfügung zu, indem sie sie einscannt und als PDF-Dokument per E-Mail versendet, so liegt ein schwerwiegender Formfehler vor, der zur Nichtigkeit der Verfügung führt. Die so zugestellte Verfügung entspricht nicht den Vorschriften der Schriftlichkeit und enthält keine rechtsgültige Unterschrift. Der Versand per gewöhnlicher E-Mail stellt keine korrekte Zustellung dar. | § 26 VRG, § 28 VRG, § 110 Abs. 1g VRG | Niederlassungswesen\n\n| Instanz: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |\n|---|---|\n| Abteilung: | |\n| Rechtsgebiet: | Niederlassungswesen |\n| Entscheiddatum: | 18.09.2024 |\n| Fallnummer: | JSD 2024 2 |\n| LGVE: | 2024 VI Nr. 4 |\n| Gesetzesartikel: | § 26 VRG, § 28 VRG, § 110 Abs. 1g VRG |\n| Leitsatz: | Stellt eine Behörde eine Verfügung zu, indem sie sie einscannt und als PDF-Dokument per E-Mail versendet, so liegt ein schwerwiegender Formfehler vor, der zur Nichtigkeit der Verfügung führt. Die so zugestellte Verfügung entspricht nicht den Vorschriften der Schriftlichkeit und enthält keine rechtsgültige Unterschrift. Der Versand per gewöhnlicher E-Mail stellt keine korrekte Zustellung dar. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}