Sie war deshalb nicht verpflichtet, vor dem Auftrag zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuerst das Betreibungsverfahren in Gang zu setzen. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen nach wie vor offen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Bezahlung der Geldstrafe und der Busse abzuwenden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. |