Das Kantonsgericht kam aufgrund der Verlustscheine des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dieser die offenen Forderungen nicht begleichen werde und dass diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich seien. Es beauftragte deshalb am 3. Februar 2023 die Vorinstanz mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist verschuldet. Gegen ihn wurden in den letzten fünf Jahren zahlreiche Betreibungen eingeleitet. Es liegen 17 Verlustscheine über Schulden von Fr. 24'985.45 vor. Wenn die Inkassostelle angesichts dieser Ausgangslage zum Schluss kam, dass von einer Betreibung kein Ergebnis zu erwarten sei, so ist dagegen nichts einzuwenden.