Wenn dies der Fall ist, leitet sie die Betreibung ein, ansonsten wandelt sie Busse und Geldstrafe direkt in eine Ersatzfreiheitsstrafe um (BGE 134 IV 72). Die Betreibung stellt in Bezug auf den ordentlichen Vollzug die Ultima Ratio dar (vgl. zum Ganzen Stefan Heimgartner, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 3 zu Art. 35; Stefan Trechsel/Stefan Keller, a.a.O., N 5 zu Art. 35; Jonas Achermann, StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 11 zu Art. 35). Das Kantonsgericht kam aufgrund der Verlustscheine des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dieser die offenen Forderungen nicht begleichen werde und dass diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich seien.