Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Er ist jedoch der Ansicht, dass man hätte versuchen müssen, Busse und Geldstrafe auf dem Betreibungsweg einzubringen, bevor man ihn zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hätte vorladen dürfen. Die Vorinstanz bestreitet dies. 3.4 Die Inkassostelle hat (z. B. unter Zuhilfenahme von Registereinträgen) abzuschätzen, ob von einer Betreibung ein Ergebnis zu erwarten ist (LGVE 1981 I Nr. 43). Wenn dies der Fall ist, leitet sie die Betreibung ein, ansonsten wandelt sie Busse und Geldstrafe direkt in eine Ersatzfreiheitsstrafe um (BGE 134 IV 72).