Der Beschwerdeführer bezahlte diese jedoch nicht. Daraufhin mahnte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer am 28. November 2022 zum ersten und am 17. Januar 2023 zum zweiten Mal. Es wies ihn jeweils darauf hin, dass er sich melden solle, wenn es ihm nicht möglich sei, die Busse und die Geldstrafe innert der gesetzten Frist zu begleichen. Der Beschwerdeführer reagierte auch auf die Mahnungen nicht. Er bezahlte weder Busse und Geldstrafe, noch meldete er sich bei der Inkassostelle. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht.