Diesbezüglich können sich die Vollzugsbehörden nicht darauf berufen, sie hätten lediglich rechtskräftig verhängte Strafen zu vollziehen. 3.3 Zuständig für das Inkasso von Busse und Geldstrafe war im vorliegenden Fall das Kantonsgericht (§ 96 Abs. 1e Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG] vom 10.05.2010, SRL Nr. 260; § 15 Abs. 1 JVV). Dieses hat sie einzuziehen. Das Kantonsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Rechnung vom 29. August 2022 zur Zahlung von Busse und Geldstrafe auf. Der Beschwerdeführer bezahlte diese jedoch nicht.