36 Abs. 2 StGB e contrario). Die automatische Umwandlung und damit der Vollzugsbefehl bedingen indes, dass dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht fristgemässer Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet und schliesslich, dass Busse und Geldstrafe weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg einbringlich sind (Art. 35 Abs. 1 und 3, Art. 36 Abs. 1 StGB, § 16 JVV). Sind nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt, so erweist sich eine Strafantrittsverfügung der Vollzugsbehörde als unrechtmässig. Diesbezüglich können sich die Vollzugsbehörden nicht darauf berufen, sie hätten lediglich rechtskräftig verhängte Strafen zu vollziehen.