Eine Ausnahme besteht nur dort, wo die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt wurde. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 2 StGB). 3.2 Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht Luzern die Busse, die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen. Die Vorinstanz konnte deshalb die Umwandlung beziehungsweise die Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe ohne erneuten Gerichtsentscheid verfügen (vgl. Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StGB e contrario).