Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (vgl. auch § 16 Verordnung über den Justizvollzug [JVV] vom 24.03.2016; SRL Nr. 327). Die Umwandlung einer Geldstrafe und einer Busse erfolgt bei Nichtbezahlung in der Regel automatisch. Ein gerichtlicher Umwandlungsentscheid ist nicht nötig (Stefan Trechsel / Stefan Keller, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, N 2 zu Art. 36; Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 36 N. 8). Eine Ausnahme besteht nur dort, wo die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt wurde.