Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde nach Absatz 2 die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgerecht, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Abs. 3). Gemäss Artikel 36 Absatz 1 StGB tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) uneinbringlich ist. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.