Absatz 5 erklärt für den Vollzug und die Umwandlung (der Busse) die Artikel 35 und 36 Absätze 2 StGB sinngemäss anwendbar. Artikel 35 StGB regelt den Vollzug der Geldstrafe. Gemäss Absatz 1 bestimmt die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde nach Absatz 2 die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.