Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10'000.–, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt (Abs. 1). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Abs. 4). Absatz 5 erklärt für den Vollzug und die Umwandlung (der Busse) die Artikel 35 und 36 Absätze 2 StGB sinngemäss anwendbar.