Dies müsse vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nachgeholt werden. Die Strafvollzugsbehörde als Vorinstanz entgegnet, der Beschwerdeführer habe auch im Vollzugsverfahren jederzeit die Möglichkeit, seine Geldstrafe und die Busse zu begleichen und dadurch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hinfällig werden zu lassen. Er sei im Vollzugsbefehl ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Dadurch erwachse dem gemäss eigenen Angaben zahlungsfähigen Beschwerdeführer kein Nachteil. 3.1 (…) Die Busse ist in Artikel 106 StGB geregelt. Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10'000.–, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt (Abs. 1).