| | Entscheid: | (…) 2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe und rügt sinngemäss eine Verletzung von Artikel 35 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 106 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937. Er macht in seiner Verwaltungsbeschwerde geltend, es sei nicht versucht worden, die ausstehende Geldstrafe und die Busse auf dem Betreibungsweg einzutreiben. Er sei arbeitstätig, und es sei deshalb möglich, den ausstehenden Betrag auf dem Betreibungsweg einzufordern. Dies müsse vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nachgeholt werden.