{"Signatur": "LU_JSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_JSD_001_JSD-2023-1_2023-05-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10982", "Checksum": "8a394400351e190f155b927cc351390d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2023 1", "2023 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.05.2023 JSD 2023 1 (2023 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.05.2023 JSD 2023 1 (2023 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.05.2023 JSD 2023 1 (2023 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Justiz- und Sicherheitsdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Justiz- und Sicherheitsdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nur wenn von einer Betreibung ein Ergebnis zu erwarten ist, hat die Inkassostelle diese einzuleiten, ansonsten wandelt sie Busse und Geldstrafe direkt in eine Ersatzfreiheitsstrafe um. | Art. 35 StGB, Art. 36 StGB, Art. 106 Abs. 5 StGB, § 16 JVV | Justizvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:25", "Checksum": "f9d0b29a7137e9cb22fc71e33b13a2b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.05.2023 JSD 2023 1 (2023 VI Nr. 1)\nRegeste:\nNur wenn von einer Betreibung ein Ergebnis zu erwarten ist, hat die Inkassostelle diese einzuleiten, ansonsten wandelt sie Busse und Geldstrafe direkt in eine Ersatzfreiheitsstrafe um. | Art. 35 StGB, Art. 36 StGB, Art. 106 Abs. 5 StGB, § 16 JVV | Justizvollzug\n\n einer Betreibung ein Ergebnis zu erwarten ist (LGVE 1981 I Nr. 43). Wenn dies der Fall ist, leitet sie die Betreibung ein, ansonsten wandelt sie Busse und Geldstrafe direkt in eine Ersatzfreiheitsstrafe um (BGE 134 IV 72). Die Betreibung stellt in Bezug auf den ordentlichen Vollzug die Ultima Ratio dar (vgl. zum Ganzen Stefan Heimgartner, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 3 zu Art. 35; Stefan Trechsel/Stefan Keller, a.a.O., N 5 zu Art. 35; Jonas Achermann, StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 11 zu Art. 35). Das Kantonsgericht kam aufgrund der Verlustscheine des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dieser die offenen Forderungen nicht begleichen werde und dass diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich seien. Es beauftragte deshalb am 3. Februar 2023 die Vorinstanz mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist verschuldet. Gegen ihn wurden in den letzten fünf Jahren zahlreiche Betreibungen eingeleitet. Es liegen 17 Verlustscheine über Schulden von Fr. 24'985.45 vor. Wenn die Inkassostelle angesichts dieser Ausgangslage zum Schluss kam, dass von einer Betreibung kein Ergebnis zu erwarten sei, so ist dagegen nichts einzuwenden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. März 2023 offenbar als Lagermitarbeiter in einem 100-Prozent-Pensum arbeitstätig ist. Bestehen zahlreiche Betreibungsregistereinträge und sogar Verlustscheine, erscheint eine Betreibung nicht aussichtsreich. Die Inkassostelle durfte deshalb davon ausgehen, dass die Forderung auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Sie war deshalb nicht verpflichtet, vor dem Auftrag zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuerst das Betreibungsverfahren in Gang zu setzen. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen nach wie vor offen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Bezahlung der Geldstrafe und der Busse abzuwenden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. |"}