Eine Bewilligung ist dann zu befristen, wenn zwar im Zeitpunkt der Erteilung die Voraussetzungen erfüllt sind, aber aktuell schon absehbar ist, dass sie nach einiger Zeit möglicherweise nicht mehr erfüllt sein werden und ihre Aufrechterhaltung auch mit den Mitteln der Aufsicht nicht sichergestellt werden kann. Sie rechtfertigt sich jedoch nicht schon damit, dass die Aufsichtsorgane die vorschriftsgemässe Führung eines Restaurationsbetriebes zu überprüfen haben. Dies ist vielmehr der gesetzliche Normalfall (vgl. § 16 GaG). Hinzu kommt, dass dem Bewilligungsinhaber mit einer Befristung der Wirtschaftsbewilligung Investitionen kaum möglich sind.