(…) 5. Wie bereits erwähnt, sind Wirtschaftsbewilligungen in der Regel auf unbestimmte Zeit zu erteilen. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Wirtschaftsbewilligung zum fünften Mal nur für sechs Monate verlängert. Ein solches Vorgehen widerspricht § 7 Absatz 3 GaG. Der Gesetzgeber hat es bewusst abgelehnt, Wirtschaftsbewilligungen von Gesetzes wegen zu befristen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Bewilligung deshalb in der Regel unbefristet zu erteilen. Aus der polizeilichen Natur der Wirtschaftsbewilligung ergibt sich aber, dass eine Befristung aus polizeilichen Gründen zulässig sein kann.