Dies bedeutet, dass Wirtschaftsbewilligungen seither im Normalfall unbefristet zu erteilen sind. 4. Die Vorinstanz macht geltend, gemäss langjähriger Praxis würden Wirtschaftsbewilligungen mit dauernder Ausnahme von der Schliessungszeit anfänglich befristet ausgestellt. Dadurch könnten Betriebe und Behörden Erfahrungen sammeln und allenfalls Anpassungen vornehmen. Würden Probleme auftreten, werde die Bewilligung erneut befristet ausgestellt. Eine Befristung habe für die Betriebe keine wirtschaftlichen Einschränkungen zur Folge. (…) 5. Wie bereits erwähnt, sind Wirtschaftsbewilligungen in der Regel auf unbestimmte Zeit zu erteilen.