GaG sieht aber vor, dass Bewilligungen gemäss § 6 Absatz 1a-d GaG in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene GaG hat in Bezug auf die Erteilung von Wirtschaftsbewilligungen gegenüber der alten Rechtsordnung eine Deregulierung in dem Sinn gebracht, dass nunmehr alle Bewilligungen für gastgewerbliche Betriebe in der Regel auf unbestimmte Zeit und nicht mehr wie bis anhin auf eine Dauer von jeweils vier Jahren befristet erteilt werden. Der kantonale Wirteverband hatte sich nämlich bereits seit Langem gegen diesen für seine Mitglieder unverständlichen Aufwand ausgesprochen und eine Abschaffung der Erneuerungspflicht gefordert.