3.3 Die im vorliegenden Fall streitige Nebenbestimmung, wonach die Wirtschaftsbewilligung wiederum nur befristet verlängert wird, kann sich auf keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im GaG stützen. Gemäss § 7 Absatz 2 GaG kann zwar die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. § 7 Absatz 3 GaG sieht aber vor, dass Bewilligungen gemäss § 6 Absatz 1a-d GaG in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt werden.