BGE 121 II 88 E. 3a mit Hinweisen, LGVE 2020 IV Nr. 3 E. 3.2.2). Die sachliche Komponente fordert, dass eine Bewilligung nicht zu verweigern ist, wenn der rechtmässige Zustand durch eine mit der Bewilligung verknüpfte Nebenbestimmung (z.B. eine Auflage, Bedingung oder Befristung) erreicht werden kann. Auch bei einer reinen Polizeierlaubnis, bei welcher der behördliche Ermessensspielraum weniger weit geht und der Gesuchsteller bei gegebenen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung hat, sind Nebenbestimmungen unter den genannten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig.