unzulässig sind demgegenüber sachfremde Nebenbestimmungen. Bei begünstigenden Verfügungen wie Bewilligungen, sind Nebenbestimmungen namentlich dann zulässig, wenn die Bewilligung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen überhaupt verweigert werden könnte und die Nebenbestimmungen insofern als mildere Alternative zur gänzlichen Abweisung des Gesuchs erscheinen. So kann statt einer negativen Verfügung eine mit Bedingungen und Auflagen versehene positive erlassen werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 906 ff.; BGE 121 II 88 E. 3a mit Hinweisen, LGVE 2020 IV Nr. 3 E. 3.2.2).