Wer um eine Bewilligung nachsucht, muss handlungsfähig sein, Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs bieten und über ausreichende fachliche Kenntnisse verfügen (§§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GaG). Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet insbesondere, wer in den letzten fünf Jahren nicht wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Widerhandlung gegen das GaG oder gegen Vorschriften der Lebensmittelpolizeigesetzgebung, der Betäubungsmittelgesetzgebung, des Ausländerrechts oder der Arbeitsgesetzgebung bestraft worden ist und wer Kenntnisse in der Gastgewerbegesetzgebung, der Lebensmittelgesetzgebung und Hygiene, der Suchtprävention (inkl. Alkoholgesetzgebung sowie Glücksspiel und