Mit der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2022 hat die Vorinstanz dem Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Wirtschaftsbewilligung samt Bewilligung für eine regelmässige Verlängerung der Öffnungszeiten nur teilweise entsprochen. Sie verlängerte zwar die Wirtschaftsbewilligung des Beschwerdeführers und bewilligte ihm auch wieder längere Öffnungszeiten (…). Sie erteilte die Bewilligung jedoch abermals nur befristet für sechs Monate. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die erneute Befristung der Wirtschaftsbewilligung.