Im vorliegenden Fall genügt sie den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Ausserdem kann es den Stimmberechtigten zugetraut werden, dass sie die Abstimmungserläuterungen und die verschiedenen zusätzlichen Informationen kritisch aufnehmen und sich dann zusammen mit den Berichterstattungen in den Medien und den Verlautbarungen der politischen Parteien eine eigene Meinung bilden. Nach der Gemeindeversammlung und vor der Schlussabstimmung an der Urne ist den Behörden Zurückhaltung für weitere Informationen auferlegt, weil die Willensbildung grundsätzlich den gesellschaftlichen und politischen Kräften vorbehalten sein soll. |