Somit wurden den Stimmberechtigten auch keine ausschlaggebenden Entscheidungsgrundlagen vorenthalten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die behördlichen Informationen mit der Projekt-Webseite im vorliegenden Fall über die Abstimmungsbotschaft hinausgehen. Angesichts der Wichtigkeit des Projektes über die Gemeindegrenzen hinaus ist die Projekt-Webseite ein verhältnismässiges und geeignetes Informationsmittel. Im vorliegenden Fall genügt sie den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.