Es besteht keine Obliegenheit der Behörde, alle theoretisch möglichen Gegenpositionen darzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_641/2013 vom 24. März 2014, E. 6.2.3). Erfolgen Abstimmungserläuterungen vor einer Gemeindeversammlung, so ist zu beachten, dass die Gemeindeversammlung einen wesentlichen Teil des Meinungsbildungsprozesses darstellt, indem die Gemeindebehörde über die anstehenden Geschäfte informiert, die Stimmberechtigten Fragen stellen können und die Gemeindebehörde im Verlauf der Diskussion auf Verlangen weitere Auskünfte erteilt (LGVE 2004 III Nr. 10).