Auf diese wurde in der detaillierten Botschaft explizit eingegangen. Auch auf der Gemeinde-Homepage wurden diese Diskussionspunkte thematisiert. Es besteht keine Obliegenheit der Behörde, alle theoretisch möglichen Gegenpositionen darzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_641/2013 vom 24. März 2014, E. 6.2.3).